Schulungen zur
Zwangsversteigerung

Schulungen zur
Zwangs-
versteigerung

Wir beraten Sie gerne zum Thema  Zwangsversteigerungen

Je nach Infor­ma­ti­ons­lage ist der Preis schwer abschätz­bar. Die Verkehrs­wert-Gutach­ten sind eher eine Orien­tie­rung und geben nicht den genauen Immo­bi­li­en­wert wieder. Ein Rest­ri­siko des über­teu­er­ten Kaufs bleibt. Vor allem dann, wenn viele Bietende den Preis trei­ben.

Mögli­cher­weise entste­hen Zusatz­kos­ten. Beispiels­weise, wenn mehrere Gläu­bi­ger mit Forde­run­gen im Grund­buch stehen oder der Vorbe­sit­zer bzw. die Vorbe­sit­ze­rin die Wohnung nicht frei­wil­lig verlässt. 

vorteile-zwangsversteigerung

Vorteile der Zwangsversteigerung und des Erwerbs zusammengefasst:

Beson­ders inter­es­sant an dem Erwerb einer Bestands­im­mo­bi­lie im Rahmen einer Zwangs­ver­stei­ge­rung ist ohne Frage der nied­rige Kauf­preis. Dieser liegt meist deut­lich unter dem geschätz­ten Verkehrs­wert der Immo­bi­lie (oft beträgt der finale Kauf­preis nur etwa 70 % oder noch weni­ger des vorab geschätz­ten Verkehrs­werts). Gerade da der Immo­bi­li­en­markt heiß umkämpft ist und Objekte immer selte­ner werden, während die Nach­frage konti­nu­ier­lich steigt, bieten Zwangs­ver­stei­ge­run­gen eine unkom­pli­zierte Möglich­keit, ein Traum­ob­jekt zu einem echten Schnäppchenpreis zu finden.

Auch die Kauf­ne­ben­kos­ten fallen bei Zwangs­ver­stei­ge­run­gen im Vergleich zu norma­len Immobilienkäufen sehr nied­rig aus. Zwar muss bei einer Zwangs­ver­stei­ge­rung eine soge­nannte "Zuschlagsgebühr" gezahlt werden, diese ist jedoch immer nied­ri­ger als die übli­cher­weise anfal­len­den Notar- und Makler­ge­büh­ren. Da bereits vor der Verstei­ge­rung ein Gutach­ter vom Amts­ge­richt bestellt wird, um den Wert des Objekts zu ermit­teln, muss der Höchst­bie­tende für die Kosten des Gutach­ters nicht aufkom­men. Er kann jedoch aus der Vorab-Beauf­tra­gung eines Gutach­ters inso­fern einen Vorteil ziehen, als dass er die Ergeb­nisse des Gutach­tens als Infor­ma­ti­ons­quelle nutzen kann.

Soll­ten Bieter vorab möglichst viele Infor­ma­tio­nen zum Objekt gesam­melt und eine sichere Finan­zie­rung ausge­ar­bei­tet haben, sind Immobilienkäufer im Rahmen einer Zwangs­ver­stei­ge­rung in der Regel ein voller Erfolg und finan­zi­ell sehr lohnend. Die ersten Zahlun­gen sind dabei sehr schnell fällig, weshalb die geplante Finan­zie­rung unbe­dingt gut durch­dacht und sicher sein sollte.

Gerade in Zeiten, in denen Immo­bi­lien sehr knapp sind, bietet eine Verstei­ge­rung die Möglich­keit, güns­tig, unbü­ro­kra­tisch und schnell an ein echtes Traum­ob­jekt zu gelangen.

Schulungen

Unsere Schu­lun­gen werden in Bezug auf Dauer und Schu­lungs­in­halte indi­vi­du­ell auf Ihre Bedürf­nisse zuge­schnit­ten.
Unter ande­rem zu folgen­den Themen unter­stüt­zen wir Sie gerne:

1. Recher­che
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Um für sich passende Objekte zu finden, soll­ten Kauf­in­ter­es­sen­ten früh­zei­tig bei Amts­ge­rich­ten nach zu verstei­gern­den Objek­ten und den Verstei­ge­rungs­ter­mi­nen fragen.

2. Grund­buch­aus­zug
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Um wich­tige Details zum Objekt und zum Grund­stück bereits vor der Verstei­ge­rung zu erfah­ren, soll­ten Kauf­in­ter­es­sen­ten vor dem Verstei­ge­rungs­ter­min den Grund­buch­aus­zug prüfen. Im Grund­buch sind unter ande­rem mögli­che Altlas­ten und Sonder­nut­zungs­rechte Drit­ter vermerkt.

3. Wert­gut­ach­ten
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In dem Gutach­ten zum Objekt, das vom Gericht bereit­ge­stellt wird, können sich poten­zi­elle Käufer über die Lage, den Zustand, die Anschlüsse und den Verkehrs­wert infor­mie­ren. Gege­be­nen­falls kann eine profes­sio­nelle Einschät­zung dieses Gutach­tens sinn­voll sein.

4. Besich­ti­gung
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Grund­sätz­lich haben Kauf­in­ter­es­sen­ten vor dem Kauf kein gesetz­li­ches Recht darauf, das Objekt von innen zu besichtigen.

5. Finan­zie­rung
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Bereits vor dem Erwerb soll­ten sich ange­hende Immobilienkäufer über die Möglich­kei­ten zur Finan­zie­rung infor­mie­ren. Dies gilt auch für Immo­bi­lien, die im Rahmen einer Zwangs­ver­stei­ge­rung gekauft werden. Bereits nach dem ersten Gebot muss nämlich schon eine Anzah­lung in Höhe von 10 % des Verkehrs­werts hinter­legt werden.

6. Selbst­or­ga­ni­sa­tion
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Wenn ein Gebot für den Erwerb einer Immo­bi­lie aus einer Zwangs­ver­stei­ge­rung abge­ge­ben wird, müssen Bieter einige Unter­la­gen vorle­gen. Zu diesen Unter­la­gen gehö­ren unter ande­rem ein gülti­ger Perso­nal­aus­weis oder Reise­pass, die Anzah­lung in Höhe von 10 % des Verkehrs­werts sowie eine Voll­machts­ur­kunde, bezie­hungs­weise ein Vertretungsnachweis.

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Weiterführende Informationen

Eine Zwangs­voll­stre­ckung ist ein Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren. Zu Zwangs­ver­stei­ge­run­gen kommt es immer dann, wenn der bishe­rige Eigen­tü­mer einer Immo­bi­lie nicht mehr seine Verbind­lich­kei­ten als Schuld­ner gegen­über seinen Gläu­bi­gern beglei­chen kann.

Wenn Eigen­tü­mer von Immo­bi­lien Rech­nun­gen nicht mehr zahlen können oder wollen, kann der Gläu­bi­ger beim örtlich zustän­di­gen Amts­ge­richt einen Antrag auf eine Zwangs­ver­stei­ge­rung stel­len. Der im Rahmen der Verstei­ge­rung erzielte Erlös wird dazu verwen­det, die Forde­run­gen des Gläu­bi­gers zu bedie­nen. Vor der Verstei­ge­rung wird der Verkehrs­wert des Objekts von einem Gutach­ter des Gerichts bestimmt. Bei der Wert­ermitt­lung wird das Vergleichs­fah­ren angewandt.

wohnzimmer

Die Chancen

Für Kauf­in­ter­es­sen­ten sind Verstei­ge­run­gen von Immo­bi­lien eine inter­es­sante Möglich­keit, eine Bestands­im­mo­bi­lie kosten­güns­tig zu erwer­ben. Erfah­rungs­ge­mäß liegt der finale Verkaufs­preis einer Immo­bi­lie, die in einer Verstei­ge­rung gekauft wird, meist weit unter dem Verkehrs­wert. Weil die 5/10 Regel verfallt, gilt dies insbe­son­dere für Verstei­ge­run­gen durch den Zweittermin.

Auch die Neben­kos­ten des Kaufs sind im Vergleich zu den Neben­kos­ten des Kaufs bei einem "norma­len" Immo­bi­li­en­kauf bei Zwangs­ver­stei­ge­run­gen in der Regel nied­ri­ger. Bei zwangs­ver­stei­ger­ten Objek­ten fallen nämlich keine Notargebühren und Makler­kos­ten an.

Vorteil­haft bei Zwangs­ver­stei­ge­run­gen ist auch, dass die Amts­ge­richte sehr seriös und trans­pa­rent arbei­ten. Lange vor der Verstei­ge­rung können sich Kauf­in­ter­es­sen­ten unbü­ro­kra­tisch über alle Belas­tun­gen und Verbind­lich­kei­ten, welche gege­be­nen­falls noch auf dem Grund­stück liegen, infor­mie­ren. Zudem liegt ein Wert­gut­ach­ten vor. In diesem Gutach­ten sind even­tu­elle Baumän­gel aufge­führt. Da die vorhan­de­nen Unter­la­gen sehr voll­stän­dig sind, müssen Kauf­in­ter­es­sen­ten nicht zeit­auf­wen­dig über die Einzel­hei­ten zur Immo­bi­lie recherchieren.

Die Risiken

Grund­sätz­lich haben Kauf­in­ter­es­sen­ten von Zwangs­ver­stei­ge­run­gen kein Recht darauf, das Objekt im Vorfeld von innen zu besich­ti­gen. Auch können Meist­bie­tende nicht wieder vom Vertrag zurück­tre­ten. Zudem besteht kein Haftungs­an­spruch bei Mängeln. Eigen­tü­mer und Mieter von Objek­ten, die in Zwangs­ver­stei­ge­run­gen gehen, sind nicht dazu verpflich­tet, Besich­ti­gun­gen von Kauf­in­ter­es­sen­ten oder Mitar­bei­tern des Gerichts zu erlau­ben. Im Zwei­fels­fall ist daher oft nur eine Begut­ach­tung von außen möglich. Da bei einer solch ober­fläch­li­chen Besich­ti­gung nie alle mögli­chen Mängel erkannt werden können, ist die Gefahr groß, dass auf den Meist­bie­ten­den im Nach­gang hohe Folge­kos­ten zukommen.

Ein weite­rer Nach­teil ist, dass einmal abge­ge­bene Gebote bei der Verstei­ge­rung nicht mehr zurück­ge­zo­gen werden können. Ein schon abge­ge­be­nes Gebot zählt vor Gericht als Vertrags­ab­schluss. Kauf­in­ter­es­sen­ten soll­ten sich auf Grund dieser stren­gen Rege­lung vor dem Kauf unbe­dingt über die Chan­cen und Risi­ken im Rahmen eines Immo­bi­li­en­er­werbs bei einer Verstei­ge­rung im Klaren sein. Ein "kopf­lo­ses" Mitbie­ten sollte im eige­nen Inter­esse unbe­dingt unter­las­sen werden.

Käufer von Immo­bi­lien aus Zwangs­ver­stei­ge­run­gen soll­ten außer­dem im Hinter­kopf behal­ten, dass nicht alle Immo­bi­lien direkt nach dem Erwerb bezugs­fer­tig sind. 

Unser Mehrwert für Sie

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